Rechtliches
AGB
Es gelten die AGB der enibas e.U.
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vereinbarungen, Erklärungen oder sonstigen rechtsverbindlichen Handlungen der enibas e.U.(im Folgenden nur enibas genannt). AGB des Auftraggebers oder Verweise auf diese gelten auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt von enibas nicht. Änderungen oder Abweichungen der AGB sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich schriftlich durch Vertretungsbefugte von enibas bestätigt werden. Die aktuelle Version der AGB wird unter www.enibas.at/rechtliches/agb/ veröffentlicht.
2. Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag mit enibas kommt durch Annahme oder Erfüllung zustande, die Annahme eines Angebotes von enibas kann schriftlich, per Telefax, online oder per E-Mail erfolgen.
Bei Annahme durch Erfüllung gilt für den Beginn des Fristenlaufes bei vereinbarter Mindestvertragsdauer oder für den Zeitraum des Kündigungsverzichts u.ä. als Beginn des Fristenlaufs der erste Tag der Leistungserbringung.
Alle Angebote von enibas sind freibleibend. Enibas behält sich die jederzeitige Änderung der darin enthaltenen Angaben vor. Preislisten, Werbeaussendungen, etc. von enibas stellen kein annahmefähiges Angebot dar.
3. Vertragsparteien
enibas ist berechtigt, alle nötigen Angaben über die Identität sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Auftraggebers durch Vorlage von amtlichen Dokumenten wie Lichtbildausweise und Meldezettel, sowie den Nachweis für das Vorliegen einer Zeichnungs- oder Vertretungsbefugnis vom Auftraggeber zu fordern. Weiter hat der Auftraggeber auf Verlangen von enibas eine Zustellanschrift und eine Zahlstelle im Inland bekannt zu geben sowie eine inländische Bankverbindung nachzuweisen. enibas ist berechtigt, die Kreditwürdigkeit sowie andere Daten des Auftraggebers zu überprüfen.
Eine allenfalls erforderliche Vergebührung des Vertrages, insbesondere Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben hat der Auftraggeber alleine zu tragen.
Für etwaige Genehmigungen oder Bewilligungen privatrechtlicher oder öffentlich rechtlicher Natur, die zum Betrieb bzw. der Nutzung der Leistungen von enibas notwendig sind, ist der Auftraggeber alleine verantwortlich, der auch alle Kosten dafür alleine zu tragen hat.
enibas ist berechtigt, eine Anzahlung in angemessener Höhe zu verlangen und den Zahlungseingang dieser auch zur Bedingung der Vertragserfüllung zu machen.
4. Leistungsumfang
In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen Produkt- und Leistungsbeschreibungen und ähnlichen Schriften enthaltene Angaben stellen nur Beschreibungen dar und enthalten keine Aussage über die genaue Beschaffenheit der Produkte und Leistungen. Die genaue Beschaffenheit der Produkte und Leistungen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für Preisangaben oder Angaben zur Freigabe von Ergänzungen und Erweiterungen.
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung der Leistung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen ist, und den - allfälligen - sich hierauf beziehenden schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien, insbesondere über zusätzliche Leistungen. Später auftretende Änderungswünsche führen zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen. Bei Erweiterungen vom Leistungsumfang von Produkten oder Produktgruppen durch enibas wird der Auftraggeber nicht unbedingt verständigt. Eine Leistungserweiterung von Produkten oder Produktgruppen ohne Auftrag begründet keinen Anspruch auf Anpassung bestehender Verträge. Allenfalls kann gegen ein Aufgeld der Leistungsumfang für den Auftraggeber erweitert werden.
Sollte sich im Zuge der Leistungserstellung herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist enibas verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann enibas vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von enibas angefallenen Arbeitsstunden, Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber entsprechend der allgemein gültigen Verrechnungssätze von enibas zu ersetzen.
Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und Rechnung des Auftraggebers.
Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch enibas erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in den Geschäftsräumen von enibas innerhalb der normalen Arbeitszeit. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit oder an einem anderen Ort, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt enibas, die berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz - falls dies der Erfüllungsort ist - ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Konzeptions-, Entwurfs- und Ausführungsarbeiten förderliches Arbeiten erlauben. Der Auftraggeber hat enibas auch ohne deren ausdrückliche Aufforderung alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorzulegen und von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis zu geben, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung bekannt werden. Bei diesbezüglichem Verzug des Auftraggebers verlängert sich die Lieferfrist von enibas um den Zeitraum des Verzuges.
Nicht vertraglich abgedeckte Leistungen, falls nicht explizit geregelt, sind:
a) Bereitstellung oder Beschaffung der für die Leistungserbringung notwendigen Daten,
b) Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen,
c) Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritter verursachten Fehlern,
d) Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind,
e) Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen,
f) Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Leistung beauftragten Personen von enibas,
g) Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder Anwender entstehen.
enibas ist berechtigt, den Auftrag ganz oder in Teilen an Dritte weiterzugeben, oder durch Dritte durchführen zu lassen.
enibas regelt die Verfügbarkeit der Dienste im Punkt 3 des enibas SLA, welches unter www.enibas.at/rechtliches/sla öffentlich ersichtlich ist.
Unabhängig vom SLA können Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen, sowie der Wartung der Serverfarm dienen, zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Leistungserbringung führen, welche nicht auf den im SLA definierten Verfügbarkeitslevel angerechnet werden. Diese Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen der Erreichbarkeit sind auf maximal 20 Stunden im Monat zu beschränken, und zwar ausschließlich in der Zeit von 18 bis 24 Uhr. Für diese Zeit der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Rückerstattung seines Entgeltes.
Der Auftraggeber darf keine Änderungen an der Software vornehmen. Die Dekompilierung der überlassenen Software ist unzulässig. Der Auftraggeber darf die vertragsgegenständliche Software nicht vervielfältigen, auch die nur vorübergehende Installation oder das Speichern der Software auf Datenträgern (Festplatten o.ä.) der von dem Auftraggeber eingesetzten Hardware sowie die weitergehende Vervielfältigungen, zu denen auch der Ausdruck des Programmcodes sowie Benutzerhandbuchs zählen, sind dem Auftraggeber nicht gestattet. Er darf sie Dritten nicht zur Verfügung stellen.
5. Leistungsbereitstellung und Abnahme
enibas stellt Leistungen, die der Auftraggeber online freischalten kann, unter members.enibas.at zum Abnahmetest zur Verfügung dem Auftraggeber zur Verfügung. Durch Freischaltung kann der Echtbetrieb beginnen. Solche Leistungen gelten als bereitgestellt / geliefert wenn enibas dem Auftraggeber einen Link per E-Mail zusendet und/oder die Bereitstellung unter kunden.enibas.at vermerkt - der Auftraggeber findet in beiden Fällen die notwendigen Informationen wie Produkte und Leistungen freizuschalten sind.
Leistungen bedürfen der Abnahme durch den Auftraggeber spätestens binnen vier Wochen ab Leistungserbringung / Lieferung / Bereitstellung. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt die Leistung als abgenommen.
Leistungen, die sich im Echtbetrieb befinden gelten jedenfalls als abgenommen. Eindeutige Merkmale für Echtbetrieb sind:
a) Die Leistung ist unter einer öffentlichen Domain erreichbar. (z.B.: die Webseite des Auftraggeber ist bereits unter www.autraggeber.at erreichbar und nicht nur auf members.enibas.at)
Sollte der Auftraggeber die Abnahme aus welchem Grund auch immer verweigern kann enibas die Leistungserbringung ohne Angabe von Gründen einstellen.
Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung und/oder der Leistungsbeschreibung als Anhang zur Bestellung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert unverzüglich schriftlich enibas zu melden, die um ehemögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
6. Entgelte
Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, gelten die im Auftrag angeführten Preise in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und allfälligen Versandkosten.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten.
Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen, ist enibas berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
enibas ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluss eintretenden Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten und Abgaben, die Entgelte bei Dauerschuldverhältnissen entsprechend zu erhöhen und dem Auftraggeber im nächsten Abrechnungszeitraum anzulasten. Wenn die Steigerung 10% des vorherigen Entgeltes übersteigt hat Auftraggeber das Recht den Vertrag zum Ende des nächsten Abrechnungszeitraums zu kündigen.
Der Auftraggeber hat für eine reibungslose Zahlungsabwicklung zu sorgen und bei Bankeinzugszahlung für die jeweilige entsprechende Kontodeckung zu sorgen. Etwaige mit der Zahlungsabwicklung verbundene Spesen trägt der Auftraggeber. Wird kein Bankeinzug oder Kreditkartenzahlung vereinbart, ist enibas berechtigt, einen Zahlungsabwicklungs-Zuschlag zu verlangen.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Vertragserfüllung durch enibas. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt enibas die laufende Leistungserbringung einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß von 12% p. a. verrechnet. Enibas ist berechtigt, alle Kosten, die enibas durch nicht fristgerechte Zahlung des Auftraggebers entstehen, wie Mahnkosten, Rechtsanwaltskosten etc., in Rechnung zustellen.
Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig. Die Verrechnungstermine ergeben sich aus Auftrag bzw. Bestellung. Im Zweifel können einmalige Kosten unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw. Lieferung, laufende verbrauchsunabhängige Kosten monatlich im vorhinein, laufende verbrauchsabhängige Kosten monatlich im nachhinein, verrechnet werden.
Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber enibas und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von enibas nicht anerkannter Forderungen des Auftraggebers, ist ausgeschlossen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Einhaltung der jeweils aktuellen ?fair-use-Bestimmungen? von enibas, welche unter www.enibas.at/rechtliches/fair-use-policy in der jeweils geltenden Fassung abrufbar sind. Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass es sich bei den von enibas angeführten Preisen um ?fair-use?-Tarife handelt, die sich bei einer Verletzung der ?fair-use? Bestimmungen entsprechend erhöhen können.
Sollte sich der Auftraggeber bereit erklären, seine Rechnungen online in seinen Kundenbereich zu erhalten gelten diese mit der Abrufbarkeit aus diesem Kundenbereich als zugegangen.
Rechte des Auftraggebers, seine vertraglichen Leistungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie überhaupt seine gesetzlichen Zurückhaltungsrechte sind ausgeschlossen. Diese Bestimmung 0. gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
Eine Forderung gilt als anerkannt, wenn der Auftraggeber Rechnungen nicht innerhalb eines Monats ab Zugangsdatum schriftlich widerspricht.
Gelieferte Waren und Leistungen stehen bis zur vollständigen Bezahlung im uneingeschränkten Eigentum von enibas.
Sollten keine Preise für Leistungen schriftlich vereinbart sein, kommen die Verrechnungssätze des enibas Kundendienstes zur Anwendung und werden dem Auftraggeber nach Stunden je nach Art der Leistung verrechnet. Der Auftraggeber hat diese Verrechnungssätze erhalten, gelesen, verstanden und akzeptiert und kann diese jederzeit unter www.enibas.at/rechliches/verrechnungssaetze einsehen.
7. Daten und Unterlagen des Auftraggebers
Alle vom Auftraggeber gelieferten Materialien wie Grafiken, Texte, Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Programme und andere Angaben zur Vertragserfüllung, müssen in einem für diese geeigneten Zustand sein. enibas ist nicht verpflichtet, übergebene Materialien auf ihren logischen Gehalt (Richtigkeit, Vollständigkeit, etc.) zu prüfen. Ergeben sich Mehrarbeiten von enibas, die auf fehlerhaftem Material oder aus anderen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, herrühren, so werden diese zu den jeweils gültigen Sätzen, zusätzlich zum vereinbarten Entgelt, verrechnet. Falls nicht explizit anderes vereinbart, wird der Auftraggeber folgende Datenformate verwenden: a) .tiff, .jpg, für Grafikenb) .eps für Logos und andere skalierbare Grafiken
c) .txt, .doc für Texte
d) .avi, .mpg für Videos
e) .aiff, .wav für Ton und Musik
8. Liefertermin / Bereitstellungstermin
enibas ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von enibas angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung sinngemäß lt. Punkt 5. und 7. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von enibas nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von enibas führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die enibas die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Leitungsnetz im Bereich von Kommunikationsdienstleistungsfirmen usw. - auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von enibas oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern auftreten hat enibas auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die enibas die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen enibas, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches von enibas liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Bei Aufträgen, über teilbare Leistungen, ist enibas berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.9. Vertragsdauer
Zwischen den Vertragspartnern abgeschlossene Verträge über Dauerschuldverhältnisse sind auf unbestimmte Zeit oder die im Auftrag oder Bestellung angegebene bestimmte Zeit abgeschlossen. Im letzteren Fall verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch jeweils um die ursprüngliche Vertragsdauer, sofern es nicht von einem Teil per eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt wird. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses aus welchem Grunde immer enibas zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr verpflichtet ist. enibas ist daher zum Löschen gespeicherter oder abrufbereit gehaltener Inhaltsdaten berechtigt. Der rechtzeitige Abruf solcher Inhaltsdaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt daher in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers. Aus der Löschung kann der Auftraggeber daher keinerlei Ansprüche enibas gegenüber ableiten. Der Auftraggeber hat jedenfalls keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten. Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die ihm übergebenen Daten daher unter Umständen von ihm nicht weiter bearbeitet oder nicht in vollem Funktionsumfang verwendet werden können.10. Auflösung aus wichtigem Grund/Sperre
Zur sofortigen Vertragsauflösung bzw. Leistungsunterbrechung bzw. -abschaltung ist enibas insbesondere dann berechtigt, wenn ihr das Fortführen des Vertragsverhältnisses durch den Auftraggeber oder ihm zurechenbarer Personen unzumutbar gemacht wird. Vor allem wenn: a) der Auftraggeber gegen diese AGB oder eine sonstige wesentliche Bestimmung des Vertrages verstößt;b) der Auftraggeber bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben macht;
c) der Auftraggeber wiederholt gegen die Netiquette bzw. die allgemein akzeptierten Standards der Netzbenutzung verstößt;
d) der Auftraggeber im Verhältnis zu anderen enibas Auftraggebern überproportionalen Datentransfer aufweist oder der Auftraggeber Dienste übermäßig in Anspruch nimmt;
e) der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung auf schriftlichem oder elektronischem Wege unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen ganz oder auch nur teilweise in Verzug ist;
f) der Auftraggeber einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über das Vermögen des Auftraggebers ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;
g) die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird;
h) der Auftraggeber im Verhältnis zu dem von ihm in Anspruch genommenen Speicherplatz bzw. pauschal verrechneten Netzzugängen überproportionalen Datentransfer aufweist. Die Entscheidung zwischen einerseits Vertragsauflösung, bloßer Dienstunterbrechung oder -abschaltung andererseits, liegt im freien Ermessen von enibas. Bei bloßer Dienstunterbrechung kann sobald er Auftraggeber die Kosten der Wiederaufnahme des Dienstes - diese trägt ausschließlich der Auftraggeber - ersetzt hat, und der Grund für die Dienstunterbrechung beseitigt wurde, nach Maßgabe von enibas die Wiederaufnahme der Leistung erfolgen. Sollte die Sperre durch den Auftraggeber zu verantworten sein, entbindet ihn dies nicht von der Zahlung der Entgelte.
11. Urheberrecht und Nutzung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen von enibas nur für den jeweils vereinbarten Auftragszweck Verwendung finden. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Software, Dokumentationen etc.) stehen enibas bzw. deren Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, den Vertragsgegenstand nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Lizenzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Leistung werden keine Rechte, über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinaus, erworben. Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion ohne Genehmigung von enibas geändert werden. Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind unzulässig. Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen von enibas, deren Nutzungsumfang bei Vertragsabschluss noch nicht feststeht, oder die als Handelsobjekt im geschäftlichen Verkehr zur unbeschränkten Nutzung geeignet sind, besteht das Entgelt aus zwei Teilen: zum einen als Honorar für die Ausarbeitung im Original und zum zweiten als Vergütung für die unbeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte (Copyright). Ist bei Vertragsabschluss die Vergütung für die uneingeschränkte Übertragung aller Nutzungsrechte nicht ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt für die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistungen dar. enibas ist zur Anbringung seines Firmenwortlautes und/oder Logos einschließlich des dazugehörigen Corporate Design auf jedem von ihm entworfenen und ausgeführten Leistungen in angemessener Größe berechtigt. enibas ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im Original oder auch abgeändert zu Werbezwecken und/oder als Referenz in enibas Drucksorten und anderen enibas Materialen und/oder auf der enibas Website zu verwenden und/oder öffentlich vorzuführen und von der Website des Auftraggeber zu Werbezwecken einen Link auf die Site von enibas zu legen. Der Auftraggeber bevollmächtigt enibas zur Erstellung von Kopien der Website-Daten zu diesem Zwecke. Die Vereinbarung 10.7 gilt auch noch nach Vertragsbeendigung örtlich und zeitlich uneingeschränkt. Alle Rechte an von enibas eingebrachten und verwirklichten oder auch nicht verwirklichten Ideen, Entwürfen, Programmen, Programmteilen, Quellcodes und Konzepten bleiben exklusiv bei enibas, diese stellen anvertraute Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse i.S.d. UWG dar. Der Auftraggeber haftet für die urheber- und wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte, und verpflichtet sich, enibas von Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Schutzrechten frei und schad- und klaglos zu halten.12. Besondere Bestimmungen bei Domainregistrierung
enibas vermittelt und reserviert die beantragte Domain im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, sofern die gewünschte Domain noch nicht vergeben ist. Die Domain wird für .at, .co.at und .or.at-Adressen von der Registrierungsstelle nic.at eingerichtet, für sonstige Adressen von der jeweils zuständigen Registrierungsstelle. enibas fungiert hinsichtlich der verwalteten Domains auf die Dauer des Vertrages als Rechnungsstelle (sofern nicht anders vereinbart); das Vertragsverhältnis für die Errichtung und Führung der Domain besteht jedoch jedenfalls zwischen dem Auftraggeber und der Registrierungsstelle direkt. Die Registrierungsgebühr, die der Registrierungsstelle zufließt, ist in den Beträgen, die enibas dem Auftraggeber verrechnet, enthalten (sofern nicht anders vereinbart). Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Vertrag des Auftraggebers mit der Registrierungsstelle nicht automatisch endet, wenn der Vertrag mit enibas aufgelöst wird, sondern der Auftraggeber diesen vielmehr eigens bei der Registrierungsstelle kündigen muss. Bezogen auf die Domain gelten daher die Allgemeinen Vertragsbedingungen der jeweils zuständigen Registrierungsstelle und ist es Sache des Auftraggebers, sich Kenntnis davon zu beschaffen. enibas ist nicht zur Prüfung der Zulässigkeit der Domain, insbesondere in markenrechtlicher Hinsicht, verpflichtet. Der Auftraggeber erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere niemanden in seinen Kennzeichenrechten zu verletzen und wird enibas diesbezüglich schad- und klaglos halten.enibas behält sich vor, bei Nichteinhaltung der handelsüblichen Wartezeiten, die durch fehlende, fehlerhafte oder nicht zugesandte Daten (Vollmachten) an enibas auftreten, vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige dadurch entstandene Kosten werden dem Auftraggeber verrechnet.
13. Besondere Verpflichtungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber wird insbesondere auf die Vorschriften des Pornografiegesetzes, BGBl. 1950/97 idgF., das Verbotsgesetz vom 8. 5. 1945 StGBl. idgF. und die einschlägigen strafgesetzlichen Vorschriften hingewiesen, wonach die Vermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt bzw. untersagt ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese sowie alle einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber enibas die alleinige Verantwortung für die Einhaltung aller relevanten Rechtsvorschriften zu übernehmen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, enibas schad- und klaglos zu halten, falls letztere wegen vom Auftraggeber in Verkehr gebrachten Inhalten zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird, insbesondere durch Privatanklagen wegen übler Nachrede, Beleidigung oder Kreditschädigung (§§ 111, 115, 152 StGB), durch Verfahren nach dem Mediengesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb oder wegen zivilrechtlicher Ehrenbeleidigung und/oder Kreditschädigung (§ 1330 ABGB). Wird enibas entsprechend in Anspruch genommen, so steht ihr allein die Entscheidung zu, wie sie darauf reagiert, ohne dass der für den Inhalt verantwortliche Auftraggeber den Einwand unzureichender Rechtsverteidigung erheben könnte. Ebenso verpflichtet sich der Auftraggeber, die Bestimmungen des Jugendschutzes einzuhalten. Der Auftraggeber nimmt weiter die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes BGBl 1997 i.d.g.F. und die darin festgelegten Pflichten der Inhaber von Endgeräten zur Kenntnis. Er verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der einschlägigen fernmelderechtlichen Normen sowie sämtlicher anderer gesetzlicher Bestimmungen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der einschlägigen fernmelderechtlichen Normen, insbesondere der Unterlassung der Verwendung von Telekommunikationsanlagen für anzeigepflichtige Dienste ohne vorherige Anzeige, konzessionspflichtige Dienste oder durch andere Rechtsvorschriften unterworfene Nutzungen. Der Auftraggeber verpflichtet sich überhaupt, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise so zu gebrauchen, dass sie zur Beeinträchtigung Dritter führen, oder für enibas oder andere sicherheits- oder betriebsgefährdend sind. Verboten sind demnach insbesondere unerbetenes Werben und Spamming (aggressives Direct-Mailing via E-Mail) oder jede Benutzung der Leistung zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung anderer Internet-Teilnehmer; ferner wenn der Auftraggeber einen im Verhältnis zu dem von ihm in Anspruch genommenen Speicherplatz überproportionalen Datentransfer aufweist oder Einzelplatz-Wählleitungsaccounts (PPP- sowie PPTP-Verbindungen) mehrfach nutzen lässt und/oder diese einen überproportionalen Datentransfer aufweisen. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiter bei sonstigem Schadenersatz, enibas unverzüglich und vollständig zu informieren, falls der Auftraggeber aus der Verwendung der vertragsgegenständlichen Dienste gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass enibas keine uneingeschränkte Verpflichtung zum Datentransport trifft. Keine entsprechende Verpflichtung besteht jedenfalls, wenn sich enibas anderenfalls selbst der Gefahr rechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Wird enibas Spamming durch Auftraggeber anderer Provider bekannt, so kann sie berechtigt und zum Schutz der eigenen Auftraggeber verpflichtet sein, den Datentransfer zu Auftraggebern anderer Provider vorübergehend zur Gänze zu unterbinden. Auch in Fällen dieses Absatzes sind Ersatzansprüche der Auftraggeber von enibas ausgeschlossen.14. Lieferung / Bereitstellung, Erstellung und Nutzung fremder Software
Bei der Lieferung von Software mit der Bestellung lizenzierter Software von Dritten bestätigt der Auftraggeber die Kenntnis des Leistungsumfanges dieser Software. Für Software, die als ?Public Domain? oder als ?Shareware? klassifiziert ist, wird keine wie immer geartete Gewähr übernommen. Für vom Auftraggeber abgerufene Software, die als ?Public Domain? oder als ?Shareware? qualifiziert ist und die von enibas nicht erstellt wurde, kann keinerlei Gewähr übernommen werden. Der Auftraggeber hat die für solche Software vom Autor angegebenen Nutzungsbestimmungen und allfälligen Lizenzregelungen zu beachten und jede Weitergabe der Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, zu unterlassen. Jedenfalls hält der Auftraggeber enibas vor Ansprüchen wegen Verletzung obiger Verpflichtungen des Auftraggebers zur Gänze schad- und klaglos. enibas übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software a) allen Anforderungen des Auftraggebers entspricht, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zum Vertragsinhalt erhoben worden;b) mit anderen Programmen des Auftraggebers zusammenarbeitet; weiter, dass die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen, oder dass alle Softwarefehler behoben werden können. Die Gewährleistung ist auf reproduzierbare (laufend wiederholbare) Mängel in der Programmfunktion beschränkt. Werden von enibas gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Auftraggeber nicht, auch hinsichtlich des Vertrages, welcher der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Insbesondere berechtigen Mängel der gelieferten Hard- oder Software nicht zum Rücktritt hinsichtlich des Vertrages über die Erbringung von Internetdienstleistungen. All dies gilt nicht, falls unteilbare Leistungen iSv § 918 Abs. 2 ABGB vorliegen.
15. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
Ein Mangel liegt vor, wenn die jeweils vertragsgegenständliche Leistung ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der anwendbaren Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses von enibas reproduzierbar ist. Zwecks genauer Untersuchung von behaupteten Mängeln ist der Auftraggeber verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im Online-Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit enibas kostenlos zur Verfügung zu stellen und enibas zu unterstützen. Mängel, die von enibas zu vertreten sind, sind von ihr in angemessener Frist einer Lösung durch einen Software-Update zuzuführen oder durch angemessene Ausweichlösungen zu beheben. Die Gewährleistungsfrist beträgt 4 Monate ab Abnahme. Mängelrügen haben unverzüglich (max. binnen 3 Werktage) zu erfolgen und sind nur rechtzeitig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und per eingeschriebenen Brief erfolgen. Verbesserbare Mängel werden nach dem Ermessen von enibas entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Auf jeden Fall hat Verbesserung Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber enibas alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.Bei ungerechtfertigten Mängelrügen, d.h. dass kein Gewährleistungsfall vorliegt oder die Rücksendung fehlerhaft oder unvollständig ist, werden die hierdurch verursachten Kosten entsprechend den Verrechnungssätzen von enibas in Rechnung gestellt.
Ferner übernimmt enibas keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, die Funktionsfähigkeit der Datenleitungen zu den Servern, Stromausfälle und Ausfälle von Servern, die nicht in seinem Einflussbereich von enibas liegen, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden, Viren, Würmer etc. zurückzuführen sind.
Für Leistungen die durch den Auftraggeber oder Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch enibas. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Leistungen ist, bezieht sich die Gewährleistung nur auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für die ursprüngliche Leistung lebt dadurch nicht wieder auf.