Rechtliches

AGB

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
Es gelten die AGB der enibas e.U.

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7.      Daten und Unterlagen des Auftraggebers

Alle vom Auftraggeber gelieferten Materialien wie Grafiken, Texte, Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Programme und andere Angaben zur Vertragserfüllung, müssen in einem für diese geeigneten Zustand sein. enibas ist nicht verpflichtet, übergebene Materialien auf ihren logischen Gehalt (Richtigkeit, Vollständigkeit, etc.) zu prüfen. Ergeben sich Mehrarbeiten von enibas, die auf fehlerhaftem Material oder aus anderen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, herrühren, so werden diese zu den jeweils gültigen Sätzen, zusätzlich zum vereinbarten Entgelt, verrechnet. Falls nicht explizit anderes vereinbart, wird der Auftraggeber folgende Datenformate verwenden: a) .tiff, .jpg, für Grafiken
b) .eps für Logos und andere skalierbare Grafiken
c) .txt, .doc für Texte
d) .avi, .mpg für Videos
e) .aiff, .wav für Ton und Musik

8.      Liefertermin / Bereitstellungstermin

enibas ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von enibas angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung sinngemäß lt. Punkt 5. und 7. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von enibas nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von enibas führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die enibas die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Leitungsnetz im Bereich von Kommunikationsdienstleistungsfirmen usw. - auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von enibas oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern auftreten hat enibas auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die enibas die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen enibas, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches von enibas liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Bei Aufträgen, über teilbare Leistungen, ist enibas berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.

9.      Vertragsdauer

Zwischen den Vertragspartnern abgeschlossene Verträge über Dauerschuldverhältnisse sind auf unbestimmte Zeit oder die im Auftrag oder Bestellung angegebene bestimmte Zeit abgeschlossen. Im letzteren Fall verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch jeweils um die ursprüngliche Vertragsdauer, sofern es nicht von einem Teil per eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt wird. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses aus welchem Grunde immer enibas zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr verpflichtet ist. enibas ist daher zum Löschen gespeicherter oder abrufbereit gehaltener Inhaltsdaten berechtigt. Der rechtzeitige Abruf solcher Inhaltsdaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt daher in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers. Aus der Löschung kann der Auftraggeber daher keinerlei Ansprüche enibas gegenüber ableiten. Der Auftraggeber hat jedenfalls keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten. Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die ihm übergebenen Daten daher unter Umständen von ihm nicht weiter bearbeitet oder nicht in vollem Funktionsumfang verwendet werden können.

10.  Auflösung aus wichtigem Grund/Sperre

Zur sofortigen Vertragsauflösung bzw. Leistungsunterbrechung bzw. -abschaltung ist enibas insbesondere dann berechtigt, wenn ihr das Fortführen des Vertragsverhältnisses durch den Auftraggeber oder ihm zurechenbarer Personen unzumutbar gemacht wird. Vor allem wenn: a) der Auftraggeber gegen diese AGB oder eine sonstige wesentliche Bestimmung des Vertrages verstößt;
b) der Auftraggeber bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben macht;
c) der Auftraggeber wiederholt gegen die Netiquette bzw. die allgemein akzeptierten Standards der Netzbenutzung verstößt;
d) der Auftraggeber im Verhältnis zu anderen enibas Auftraggebern überproportionalen Datentransfer aufweist oder der Auftraggeber Dienste übermäßig in Anspruch nimmt;
e) der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung auf schriftlichem oder elektronischem Wege unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen ganz oder auch nur teilweise in Verzug ist;
f) der Auftraggeber einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über das Vermögen des Auftraggebers ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;
g) die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird;
h) der Auftraggeber im Verhältnis zu dem von ihm in Anspruch genommenen Speicherplatz bzw. pauschal verrechneten Netzzugängen überproportionalen Datentransfer aufweist. Die Entscheidung zwischen einerseits Vertragsauflösung, bloßer Dienstunterbrechung oder -abschaltung andererseits, liegt im freien Ermessen von enibas. Bei bloßer Dienstunterbrechung kann sobald er Auftraggeber die Kosten der Wiederaufnahme des Dienstes - diese trägt ausschließlich der Auftraggeber - ersetzt hat, und der Grund für die Dienstunterbrechung beseitigt wurde, nach Maßgabe von enibas die Wiederaufnahme der Leistung erfolgen. Sollte die Sperre durch den Auftraggeber zu verantworten sein, entbindet ihn dies nicht von der Zahlung der Entgelte.

11.  Urheberrecht und Nutzung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen von enibas nur für den jeweils vereinbarten Auftragszweck Verwendung finden. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Software, Dokumentationen etc.) stehen enibas bzw. deren Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, den Vertragsgegenstand nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Lizenzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Leistung werden keine Rechte, über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinaus, erworben. Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion ohne Genehmigung von enibas geändert werden. Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind unzulässig. Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen von enibas, deren Nutzungsumfang bei Vertragsabschluss noch nicht feststeht, oder die als Handelsobjekt im geschäftlichen Verkehr zur unbeschränkten Nutzung geeignet sind, besteht das Entgelt aus zwei Teilen: zum einen als Honorar für die Ausarbeitung im Original und zum zweiten als Vergütung für die unbeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte (Copyright). Ist bei Vertragsabschluss die Vergütung für die uneingeschränkte Übertragung aller Nutzungsrechte nicht ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt für die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistungen dar. enibas ist zur Anbringung seines Firmenwortlautes und/oder Logos einschließlich des dazugehörigen Corporate Design auf jedem von ihm entworfenen und ausgeführten Leistungen in angemessener Größe berechtigt. enibas ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im Original oder auch abgeändert zu Werbezwecken und/oder als Referenz in enibas Drucksorten und anderen enibas Materialen und/oder auf der enibas Website zu verwenden und/oder öffentlich vorzuführen und von der Website des Auftraggeber zu Werbezwecken einen Link auf die Site von enibas zu legen. Der Auftraggeber bevollmächtigt enibas zur Erstellung von Kopien der Website-Daten zu diesem Zwecke. Die Vereinbarung 10.7 gilt auch noch nach Vertragsbeendigung örtlich und zeitlich uneingeschränkt. Alle Rechte an von enibas eingebrachten und verwirklichten oder auch nicht verwirklichten Ideen, Entwürfen, Programmen, Programmteilen, Quellcodes und Konzepten bleiben exklusiv bei enibas, diese stellen anvertraute Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse i.S.d. UWG dar. Der Auftraggeber haftet für die urheber- und wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte, und verpflichtet sich, enibas von Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Schutzrechten frei und schad- und klaglos zu halten.

12.  Besondere Bestimmungen bei Domainregistrierung

enibas vermittelt und reserviert die beantragte Domain im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, sofern die gewünschte Domain noch nicht vergeben ist. Die Domain wird für .at, .co.at und .or.at-Adressen von der Registrierungsstelle nic.at eingerichtet, für sonstige Adressen von der jeweils zuständigen Registrierungsstelle. enibas fungiert hinsichtlich der verwalteten Domains auf die Dauer des Vertrages als Rechnungsstelle (sofern nicht anders vereinbart); das Vertragsverhältnis für die Errichtung und Führung der Domain besteht jedoch jedenfalls zwischen dem Auftraggeber und der Registrierungsstelle direkt. Die Registrierungsgebühr, die der Registrierungsstelle zufließt, ist in den Beträgen, die enibas dem Auftraggeber verrechnet, enthalten (sofern nicht anders vereinbart). Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Vertrag des Auftraggebers mit der Registrierungsstelle nicht automatisch endet, wenn der Vertrag mit enibas aufgelöst wird, sondern der Auftraggeber diesen vielmehr eigens bei der Registrierungsstelle kündigen muss. Bezogen auf die Domain gelten daher die Allgemeinen Vertragsbedingungen der jeweils zuständigen Registrierungsstelle und ist es Sache des Auftraggebers, sich Kenntnis davon zu beschaffen. enibas ist nicht zur Prüfung der Zulässigkeit der Domain, insbesondere in markenrechtlicher Hinsicht, verpflichtet. Der Auftraggeber erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere niemanden in seinen Kennzeichenrechten zu verletzen und wird enibas diesbezüglich schad- und klaglos halten.
enibas behält sich vor, bei Nichteinhaltung der handelsüblichen Wartezeiten, die durch fehlende, fehlerhafte oder nicht zugesandte Daten (Vollmachten) an enibas auftreten, vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige dadurch entstandene Kosten werden dem Auftraggeber verrechnet.

13.  Besondere Verpflichtungen des Auftraggebers

Der Auftraggeber wird insbesondere  auf die Vorschriften des Pornografiegesetzes, BGBl. 1950/97 idgF., das Verbotsgesetz vom 8. 5. 1945 StGBl. idgF. und die einschlägigen strafgesetzlichen Vorschriften hingewiesen, wonach die Vermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt bzw. untersagt ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese sowie alle einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber enibas die alleinige Verantwortung für die Einhaltung aller relevanten Rechtsvorschriften zu übernehmen.  Der Auftraggeber verpflichtet sich, enibas schad- und klaglos zu halten, falls letztere wegen vom Auftraggeber in Verkehr gebrachten Inhalten zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird, insbesondere durch Privatanklagen wegen übler Nachrede, Beleidigung oder Kreditschädigung (§§ 111, 115, 152 StGB), durch Verfahren nach dem Mediengesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb oder wegen zivilrechtlicher Ehrenbeleidigung und/oder Kreditschädigung (§ 1330 ABGB). Wird enibas entsprechend in Anspruch genommen, so steht ihr allein die Entscheidung zu, wie sie darauf reagiert, ohne dass der für den Inhalt verantwortliche Auftraggeber den Einwand unzureichender Rechtsverteidigung erheben könnte. Ebenso verpflichtet sich der Auftraggeber, die Bestimmungen des Jugendschutzes einzuhalten. Der Auftraggeber nimmt weiter die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes BGBl 1997 i.d.g.F. und die darin festgelegten Pflichten der Inhaber von Endgeräten zur Kenntnis. Er verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der einschlägigen fernmelderechtlichen Normen sowie sämtlicher anderer gesetzlicher Bestimmungen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der einschlägigen fernmelderechtlichen Normen, insbesondere der Unterlassung der Verwendung von Telekommunikationsanlagen für anzeigepflichtige Dienste ohne vorherige Anzeige, konzessionspflichtige Dienste oder durch andere Rechtsvorschriften unterworfene Nutzungen. Der Auftraggeber verpflichtet sich überhaupt, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise so zu gebrauchen, dass sie  zur Beeinträchtigung Dritter führen, oder für enibas oder andere sicherheits- oder betriebsgefährdend sind. Verboten sind demnach insbesondere unerbetenes Werben und Spamming (aggressives Direct-Mailing via E-Mail) oder jede Benutzung der Leistung zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung anderer Internet-Teilnehmer; ferner wenn der Auftraggeber einen im Verhältnis zu dem von ihm in Anspruch genommenen Speicherplatz überproportionalen Datentransfer aufweist oder Einzelplatz-Wählleitungsaccounts (PPP- sowie PPTP-Verbindungen) mehrfach nutzen lässt und/oder diese einen überproportionalen Datentransfer aufweisen. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiter bei sonstigem Schadenersatz, enibas unverzüglich und vollständig zu informieren, falls der Auftraggeber aus der Verwendung der vertragsgegenständlichen Dienste gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass enibas keine uneingeschränkte Verpflichtung zum Datentransport trifft. Keine entsprechende Verpflichtung besteht jedenfalls, wenn sich enibas anderenfalls selbst der Gefahr rechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Wird enibas Spamming durch Auftraggeber anderer Provider bekannt, so kann sie berechtigt und zum Schutz der eigenen Auftraggeber verpflichtet sein, den Datentransfer zu Auftraggebern anderer Provider vorübergehend zur Gänze zu unterbinden. Auch in Fällen dieses Absatzes sind Ersatzansprüche der Auftraggeber von enibas ausgeschlossen.

14.  Lieferung / Bereitstellung, Erstellung und Nutzung fremder Software

Bei der Lieferung von Software mit der Bestellung lizenzierter Software von Dritten bestätigt der Auftraggeber die Kenntnis des Leistungsumfanges dieser Software. Für Software, die als ?Public Domain? oder als ?Shareware? klassifiziert ist, wird keine wie immer geartete Gewähr übernommen. Für vom Auftraggeber abgerufene Software, die als ?Public Domain? oder als ?Shareware? qualifiziert ist und die von enibas nicht erstellt wurde, kann keinerlei Gewähr übernommen werden. Der Auftraggeber hat die für solche Software vom Autor angegebenen Nutzungsbestimmungen und allfälligen Lizenzregelungen zu beachten und jede Weitergabe der Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, zu unterlassen. Jedenfalls hält der Auftraggeber enibas vor Ansprüchen wegen Verletzung obiger Verpflichtungen des Auftraggebers zur Gänze schad- und klaglos. enibas übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software a) allen Anforderungen des Auftraggebers entspricht, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zum Vertragsinhalt erhoben worden;
b) mit anderen Programmen des Auftraggebers zusammenarbeitet; weiter, dass die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen, oder dass alle Softwarefehler behoben werden können. Die Gewährleistung ist auf reproduzierbare (laufend wiederholbare) Mängel in der Programmfunktion beschränkt. Werden von enibas gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Auftraggeber nicht, auch hinsichtlich des Vertrages, welcher der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Insbesondere berechtigen Mängel der gelieferten Hard- oder Software nicht zum Rücktritt hinsichtlich des Vertrages über die Erbringung von Internetdienstleistungen. All dies gilt nicht, falls unteilbare Leistungen iSv § 918 Abs. 2 ABGB vorliegen.

15.  Gewährleistung, Wartung, Änderungen

Ein Mangel liegt vor, wenn die jeweils vertragsgegenständliche Leistung ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der anwendbaren Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses von enibas reproduzierbar ist. Zwecks genauer Untersuchung von behaupteten Mängeln ist der Auftraggeber verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im Online-Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit enibas kostenlos zur Verfügung zu stellen und enibas zu unterstützen. Mängel, die von enibas zu vertreten sind, sind von ihr in angemessener Frist einer Lösung  durch einen Software-Update zuzuführen oder durch angemessene Ausweichlösungen zu beheben. Die Gewährleistungsfrist beträgt 4 Monate ab Abnahme. Mängelrügen haben unverzüglich (max. binnen 3 Werktage) zu erfolgen und sind nur rechtzeitig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und per eingeschriebenen Brief erfolgen. Verbesserbare Mängel werden nach dem Ermessen von enibas entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Auf jeden Fall hat Verbesserung Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber enibas alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
Bei ungerechtfertigten Mängelrügen, d.h. dass kein Gewährleistungsfall vorliegt oder die Rücksendung fehlerhaft oder unvollständig ist, werden die hierdurch verursachten Kosten entsprechend den Verrechnungssätzen von enibas in Rechnung gestellt.

Ferner übernimmt enibas keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, die Funktionsfähigkeit der Datenleitungen zu den Servern, Stromausfälle und Ausfälle von Servern, die nicht in seinem Einflussbereich von enibas liegen, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden, Viren, Würmer etc.  zurückzuführen sind.
Für Leistungen die durch den Auftraggeber oder Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch enibas. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Leistungen ist, bezieht sich die Gewährleistung nur auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für die ursprüngliche Leistung lebt dadurch nicht wieder auf.

16.  Haftung

Enibas übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch eine nicht erteilte, aber erforderliche fernmeldebehördliche Bewilligung oder andere behördliche Genehmigungen oder durch erforderliche, aber nicht erteilte privatrechtliche Zustimmung oder Genehmigungen Dritter entstehen. enibas haftet in keinem Fall für Inhalt, Richtigkeit und Vollständigkeit usw. übermittelter oder abgefragter Daten und für Daten, die über enibas erreichbar sind. Insbesondere ist enibas nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen. Sollten Dritte enibas wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, die aus den Inhalten des Auftraggebers resultieren, verpflichtet sich der Auftraggeber, enibas Schad- und klaglos zu halten und enibas die Kosten zu ersetzen, die diesem wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen. enibas betreibt die Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. enibas übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt bzw. bereitgestellt werden können oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. Für Entgeltforderungen, die durch die Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte entstanden sind, haftet der Auftraggeber. Enibas haftet nur für krass grobe Fahrlässigkeit oder Verschulden.

17.  Loyalität

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

18.  Datenschutz, Geheimhaltung

enibas wird personenbezogene Stammdaten des Auftraggebers speichern und automationsunterstützt verarbeiten und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses löschen, soweit nicht eine weitere Speicherung zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen von enibas nötig ist. Gemäß § 96 TKG kann enibas ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis mit Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Firma, Adresse und Internet-Adresse erstellen. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Teilnehmers hat diese Eintragung ganz oder teilweise zu unterbleiben. Der  Auftraggeber gestattet enibas darüber hinaus die Aufnahme seiner Namen bzw. Firma in eine Referenzliste. enibas wird personenbezogene Vermittlungsdaten, die für das Herstellen von Verbindungen und die Verrechnung von Entgelten erforderlich sind, insbesondere Source und Destination-IP, sämtliche andere Logfiles im Rahmen des § 93 TKG, aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung gem. § 87 (3) und § 93 (2) TKG für und bis Klärung offener Entgeltsfragen im notwendigen Umfang speichern und kann im gesetzlichen Rahmen eine Access-Statistik führen. Inhaltsdaten über die Inhalte übertragener Nachrichten wird enibas nur kurzfristig, in dem aus technischen Gründen erforderlichen Mindestausmaß speichern. Persönliche Daten werden nicht eingesehen. Auch die bloße Tatsache eines stattgefundenen Nachrichtenaustausches unterliegt der Geheimhaltungspflicht. Routing- und Domaininformationen müssen jedoch weitergegeben werden. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass enibas nicht verpflichtet bzw. nicht berechtigt ist, für den Auftraggeber bestimmte Inhaltsdaten auf unbegrenzt bestimmte Zeit zu speichern oder abrufbereit zu halten. Ruft der Auftraggeber solche Daten innerhalb von 5 Werktagen nicht ab, so kann enibas keine Haftung für die weitere Abrufbarkeit übernehmen. Der Auftraggeber hat daher stets für den regelmäßigen Abruf seiner Daten zu sorgen. Der Auftraggeber  nimmt zur Kenntnis, dass enibas gem. § 89 TKG verpflichtet sein kann, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO teilzunehmen. Ebenso nimmt der  Auftraggeber zur Kenntnis, dass enibas gem. § 100 TKG zur Einrichtung einer Fangschaltung oder zur Aufhebung der Rufnummernunterdrückung verpflichtet sein kann. Handlungen von enibas aufgrund dieser Verpflichtung können daher keinerlei Ansprüche des Auftraggebers auslösen. enibas verpflichtet sich, von seinen Mitarbeitern in Ergänzung zu den Bestimmungen des § 15 DSG vertraglich die ausdrückliche Zusicherung einzuholen, über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder seine Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber enibas schriftlich von dieser Schweigepflicht entbindet oder zwingende Vorschriften entgegenstehen. Sind bei der Erfüllung eines Auftrages besondere gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflichten, die der Auftraggeber zu beachten hat, von enibas einzuhalten, so ist dies bei Auftragserteilung schriftlich enibas mitzuteilen.

19.  Datensicherheit / Datenverarbeitung

enibas hat alle technischen möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die bei ihr gespeicherten Daten zu schützen. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, bei enibas gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden, so haftet enibas dem Auftraggeber gegenüber nur bei vorsätzlichem oder krass grob fahrlässigem Verhalten. Werden Leistungen von enibas durch unberechtigte Dritte unter Verwendung von Benutzerdaten (Userdaten, Passwörter, etc.) in Anspruch genommen, so haftet der Auftraggeber enibas für etwaige angefallenen Kosten und Entgelte, Folgeschäden und Gewinnentgang. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Richtigstellung und Löschung von Daten sind die Regelungen der §§ 12, 26 und 27 DSG zur Anwendung zu bringen, es sei denn, es ist anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart. enibas verpflichtet sich, Vorsorge zu treffen, dass der Auftraggeber seiner Auskunftspflicht laut §§ 11 und 25 DSG nachkommen kann. Die dazu notwendigen Aufträge des Auftraggebers sind schriftlich an enibas weiterzugeben. Sofern für solche Auskunftsarbeiten kein Preis vereinbart wurde, ist nach tatsächlichem Aufwand an den Auftraggeber zu verrechnen. enibas ist verpflichtet, Datenträger, Originalbelege, Auswertungen und sonstige Unterlagen bis zur nächsten Verarbeitung, längstens aber vier Wochen, aufzubewahren. Bei Beendigung des Vertrages längstens 60 Tage.

20.  Schlussbestimmungen

Es gilt materielles österreichisches Recht mit Ausnahme von Kollisions-, Verweisungsnormen und UN-Kaufrecht. Die Vertragssprache ist Deutsch. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung, so auch der Wirksamkeit dieser Gerichtsstandvereinbarung, vereinbaren die Vertragsparteien als ausschließlichen Gerichtsstand das jeweils sachlich zuständige Gericht am Sitz von enibas. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Zusagen oder Nebenabreden bestehen nicht. Zur Gültigkeit von mündlichen Erklärungen welcher Art auch immer ist unabdingbar die schriftliche Bestätigung durch enibas erforderlich. Schweigen oder sonstigem Untätigbleiben von enibas kann kein wie immer gearteter Erklärungsinhalt, so insbesondere keine Zustimmung, beigemessen werden. Sollten Bestimmungen dieser AGB unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Dies falls gilt eine dieser Bestimmungen im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommende und nicht unwirksame, ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung als vereinbart. Mitteilungen an den Auftraggeber gelten als zugegangen, sofern sie an die zuletzt bekannte Zustell- oder Rechnungsanschrift abgeschickt wurden oder im Online Kundenbereich unter kunden.enibas.at zugänglich gemacht wurden. Erklärungen an enibas sind an den jeweiligen Sitz des Unternehmens zu richten. Werden Erklärungen auf elektronische oder sonstige Weise an enibas übersandt, gelten diese erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme durch enibas als zugegangen. Die Beweislast für den Zugang trifft den Auftraggeber. Änderungen der AGB sowie anderer AGB (z.B.: AGB für Webshop etc.) können von enibas vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die jeweils gültigen AGB werden auf der Website von enibas unter www.enibas.at/agb kundgemacht. Änderungen der AGB und der Entgelte werden dem Auftraggeber schriftlich (per E-Mail) mitgeteilt. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen einlangend nach Aussendung der Mitteilung schriftlich (per E-Mail) den Vertrag mit Wirksamwerden der Änderung kündigt. Dieses außerordentliche Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, falls die Änderung nicht zum Nachteil des Auftraggebers erfolgt oder Entgelte gemäß einem vereinbarten Index angepasst werden. Die Kündigung wird wirkungslos, falls sich enibas innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Kündigung bereit erklärt, gegenüber dem Auftraggeber auf die Änderung zu verzichten. Änderungen der AGB sind Verbrauchern gegenüber nur zulässig, wenn die Änderung dem Verbraucher zumutbar ist, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Der Verbraucher hat das Recht, der Änderung der AGB binnen vier Wochen ab Erhalt der Mitteilung über die Änderung zu widersprechen, andernfalls gelten die geänderten AGB von ihm als akzeptiert. enibas wird den Verbraucher auf dieses Widerspruchsrecht und die beim Unterbleiben des Widerspruchs eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Wien, 01.04.2009
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